Neufassung der

Satzung des Vereins zur Notfallversorgung Marsberg e.V.   (kurz: VFN Marsberg e.V.)                          

A.      Allgemeines

§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2         Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3         Gemeinnützigkeit  

 

B.      Vereinsmitgliedschaft

§ 4         Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5         Arten der Mitgliedschaft

§ 6         Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7         Ausschluss aus dem Verein  

 

C.      Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8         Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§ 9         Ordnungsgewalt des Vereins  

 

D.      Organe des Vereins

§ 10       Die Vereinsorgane

§ 11       Die Mitgliederversammlung

§ 12       Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 13       Der geschäftsführende Vorstand

§ 14       Der Gesamtvorstand

§ 15       Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

§ 16       Abteilungen  

 

E.       Sonstige Bestimmungen

§ 17       Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder

§ 18       Kassenprüfer

§ 19       Vereinsordnung

§ 20       Haftung

§ 21       Datenschutz

§ 22       Satzungsänderungen  

 

F.       Schlussbestimmungen

§ 23       Auflösung des Vereins

§ 24       Gültigkeit dieser Satzung            

 

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst, damit werden sowohl weibliche wie auch männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

A.      Allgemeines  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der im Jahre 2004 gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Notfallversorgung Marsberg“ (e.V.) kurz „VFN Marsberg e.V.“.

(2)   Sitz des Vereins ist Marsberg.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Versorgung und Hilfe von Menschen in Notfällen und bei sonstigen Schadensereignissen.

(2)   Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

-          Förderung der Früh – Defibrillation durch die Bereitstellung und Unterhaltung der technischen Geräte und Verbrauchsmaterialien

-          Unterstützung der Aus- und Fortbildung

-          Förderung und Unterstützung der Notfallversorgung bei sonstigen Notfällen      

Hierzu versucht der Verein durch Gewinnung von Spenden beizutragen  

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 Abs. (2) verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder sind nicht zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Die Aufgaben nach § 2 Abs. 1) werden von den Notfallhelfer-Gruppen des VFN ehrenamtlich geleistet.      

 

B.      Vereinsmitgliedschaft  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.

(2)   Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.  

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1)      Der Verein besteht aus:

-          aktive Mitglieder

-          passive Mitglieder

-          außerordentlichen Mitglieder

-          Ehrenmitglieder

2)      Aktive Mitglieder haben die Aufgabe die Versorgung und Hilfe von Menschen in Notfällen und bei sonstigen Schadensereignissen zu unterstützen. Sie müssen nach gültigen Recht die vorgeschriebenen Qualifikationen aufweisen, sonst fallen sie unter den passiven Mitgliedern.

3)      Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.

4)      Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen und / oder Unternehmen.

5)      Ehrenmitglieder können von Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.  

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(4)   Bei natürlichen Personen durch den Tod.

(5)   Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(6)   Der freiwillige Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss in Textform spätestens am 30.09. des Jahres an die Geschäftsstelle des Vereins eingehen.

(7)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.  

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1)      Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

-          Grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt

-          In grober Weise gegen die Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

-          Dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

-          Wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge 3 Monate in Verzug ist.

2)      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.

3)      Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.    

 

C.      Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1)      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Zahlung hat grundsätzlich mittels Bankeinzug zu erfolgen.

2)      Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3)      Die Mitgliederversammlung kann ferner bestimmen, ob und in welcher Höhe bei Beitritt zu dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.

4)      Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

5)      Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA – Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6)      Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7)      Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8)      Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA – Lastschriftverfahren erlassen.  

 

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

1)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereins-organe Folge zu leisten.

2)      Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: -          Ermahnung oder Verwarnung -          Zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme am Vereinsgeschehen -          Ausschluss aus dem Verein

3)      Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4)      Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

5)      Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6)      Dem betroffenen Mitglied steht gegen dem Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.      

 

D.      Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

-          Die Mitgliederversammlung

-          Der geschäftsführende Vorstand

-          Der Gesamtvorstand  

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird von dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

2)      Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3)      Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – in Textform verlangt wird. In diesem Falle  sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 einzuladen.

4)      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung aller zwei wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

5)      Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

6)      Über die Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:

-          Ort und Zeit der Versammlung

-          Den Namen des Versammlungsleiters

-          Die Zahl der erschienenen Mitglieder

-          Die Tagesordnung

-          Die einzelnen Wahl – und Abstimmungsergebnisse

7)      Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

8)      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit dem meisten Stimmen statt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

9)      Für die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.

10)  Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende ernennen.

11)  Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.  

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

-          Entgegennahme des Jahresberichts

-          Entgegennahme des Kassenprüfberichts

-          Entlastung des Gesamtvorstandes

-          Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

-          Wahl der Kassenprüfer

-          Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr

-          Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

-          Beschlussfassung über Anträge    

 

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

1)      Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus:

-          1. Vorsitzenden

-          Stellvertretenden Vorsitzenden

-          Kassierer  

2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.

3)      Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4)      Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5)      Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6)      Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

7)      Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

8)      Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

9)      Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen. Die per E-Mail gefassten Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10)  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.  

 

§ 14 Der Gesamtvorstand

1)      Der Gesamtvorstand besteht aus:

-          den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

-          Schriftführer

-          den Ehrenvorsitzenden  

2)      Der Gesamtvorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind  

 

  § 15 Zuständigkeit des Vorstandes

1)      Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für:

-          Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

-          Einberufung der Mitgliederversammlung

-          Die Führung der laufenden Geschäfte;

-          Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

-          Die Verwaltung des Vereinsvermögens;

-          Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr:

-          Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung

-          Ausschluss von Mitgliedern und Verhängen von Vereinsstrafen nach § 9 Abs. 2

2)      Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

3)      Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4)      Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

5)      Der Gesamtvorstand haftet gegenüber dem Verein und seinem Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6)      Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

7)      Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend ist.

8)      Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Abteilungen

1)      Innerhalb des Vereins können Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2)      Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden, Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied im Verein.

3)      Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

4)      Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.  

 

E.       Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder

1)      Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

2)      Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.  

 

§ 18 Kassenprüfer

1)      Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wird er während seiner Amtszeit Mitglied des Vorstandes, bleibt er gleichwohl bis zum Ende seiner Amtszeit Kassenprüfer.

2)      Dieser überprüft vor der Generalversammlung die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und berichtet in der Generalversammlung über das Ergebnis. Der jeweils dienst älteste Kassenprüfer scheidet jährlich aus.  

 

§ 19 Vereinsordnungen

1)      Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a)      Beitragsordnung

b)      Finanzordnung

c)      und weitere…

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

2)      Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.  

 

§ 20 Haftung

1)      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haftet für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit.

2)      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.  

 

§ 21 Datenschutz

1)      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: -          Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO; -          Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO; -          Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO; -          Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und -          Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  

 

§ 22 Satzungsänderung

1)      Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

2)      Weitere Änderungen der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

3)      Zum Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden          

 

F.       Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen an die Stadt Marsberg mit der Maßgabe, es ausschließlich über die Feuerwehr für die Zwecke gem. §2 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

1)      Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.02.2020 beschlossen.

2)      Die Satzung tritt am Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

3)      Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.